Satzung des Heimat- und Verschönerungsvereins Freudenberg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Heimat-und Verschönerungsverein Freudenberg e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freudenberg, Kreis Siegen-Wittgenstein.
(3) Der Heimat- und Verschönerungsverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein i.S. von § 21 BGB und im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. R 800 eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kunst und Kultur sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Die Aufgabe nach Abs. 2 sollen insbesondere erreicht werden durch:
• Veranstaltungen und Heimatabende
• Sammlung, Verwaltung und Erhaltung alter Schriftstücke, Urkunden und Bilder,
• Unterstützung von Anpflanzungen im Kurgebiet, Bepflanzung von Blumenkübeln an öffentlichen Plätzen, Herrichtung von öffentlichen Grundstücken durch entsprechende Bepflanzung und deren Pflege, Unterstützung privater Initiativen zur Verschönerung der Fachwerkhäuser mit Blumenschmuck, Aktion saubere Flur
• Veranstaltung von Konzerten, Mithilfe bei größeren öffentlichen Veranstaltungen
• Aufstellung und Unterhaltung von Ruhebänken an Wanderwegen, Kennzeichnung und Pflege der örtlichen Wanderwege
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck und den Aufgaben des Vereins dienen, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, soweit sie den Zweck und die Aufgaben des Vereins anerkennen und diese ideell oder materiell zu fördern gewillt sind.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Vereinsmitglieder können die Mitgliedschaft im Verein mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vereins aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und Aufgaben des Vereins beeinträchtigt, von der Mitgliedschaft im Verein auszuschließen. Der Ausschluss hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Gegen den Ausschluss kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder über den Ausschluss entscheiden.
(3) Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser ist bis zum 30.06. jeden Jahres an den Verein zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag über die Befreiung von einem Mitgliedsbeitrag entscheiden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (Gesamtvorstand) und
c) der geschäftsführende Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 30.4. des Folgejahres als Jahreshauptversammlung statt. Der Vereinsvorsitzende legt unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Tagesordnung fest.
(2) In der Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen und zu behandeln:
   • Jahresbericht des Vorstandes
   • Kassenbericht des Schatzmeisters  
   • Entlastungsbeschluss
   • Wahl der Kassenprüfer
   • Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge der Mitglieder
   • Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge von Dritten.
(3) Der Beratung und Entscheidung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
   a) Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und deren Änderung
   b) Zusammensetzung, Wahl und Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
   c) Freiwillige Auflösung des Vereins
   d) Beratung über den endgültigen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
   e) Beschlussfassung über eine Ehrenmitgliedschaft im Verein
   f) Beratung und Beschlussfassung über die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
(4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Antrag für eine Aufnahme in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu stellen. Der Antrag ist schriftlich mit einer Begründung an den Vorsitzendes des Vereines zu richten und muss mindestens 4 Tage vor der Sitzung vorliegen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe und Begründung des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(6) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung in der Siegener Zeitung. Ist durch höhere Gewalt weder eine schriftliche Einladung noch eine Bekanntmachung in der Siegener Zeitung möglich, kann die Einladung auch durch Aushang an der Informationstafel des Heimatvereines am zentralen Omnibusbahnhof, Mórer Platz, erfolgen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beratungsgegenstand abgelehnt. Für die Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und deren Änderung gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder). Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 41 BGB).
(8) Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Beschlussprotokoll) anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand (Gesamtvorstand)

(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellv. Vereinsvorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beirat. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von höchstens 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Die Wahl des Vereinsvorsitzenden und seines Stellvertreters soll nach Möglichkeit nicht gleichzeitig, sondern in einem Abstand von 2 Jahren erfolgen.
(2) Der Vorstand (Gesamtvorstand) leitet die Geschäfte des Vereins und ist in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dem geschäftsführenden Vorstand (§ 8 der Satzung) obliegen, zuständig.
(3) Der Vorstand (Gesamtvorstand) ist berechtigt, zur Erreichung des Vereinszweckes für bestimmte Angelegenheiten befristet Fachausschüsse zu bilden, die vorbereitende Arbeiten leisten und berechtigt sind, Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vereinsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vereinsvorsitzende ein. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Beratungsgegenstand abgelehnt.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellv. Vereinsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung aller Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Die durch gesetzliche Regelung zur Erledigung übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens 15 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Freudenberg zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB in der jeweils geltenden Fassung
(3) Soweit festgestellt wird, dass einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sind oder aufgrund gesetzlicher Regelungen unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.